Aktuelle Corona-Regeln
Wir folgen den Empfehlungen des Erzbistums Paderborn. Daher gilt folgende Regelung:
Die generelle Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW), gilt fort.
- Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Es wird empfohlen, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
- Gemäß den staatlichen Regelungen entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen. Das Tragen einer Schutzmaske wird insbesondere empfohlen beim Gemeindegesang und in Situationen, in denen Abstände zwischen Personen nicht eingehalten werden können, die nicht zu einem Haushalt gehören.
Änderungen zum 03.10.2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass das Land Nordrhein-Westfalen von den ab dem 1. Oktober 2022 bestehenden Möglichkeiten, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen, vorerst keinen Gebrauch macht. Die Landesverordnungen, einschließlich der Corona-Schutzverordnung, bleiben auch nach dem 1. Oktober 2022 inhaltlich im wesentlichen unverändert.
Unverändert bleiben somit auch die aktuell für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung geltenden Regelungen im Erzbistum Paderborn.
Änderungen zum 30.06.2022
Die Coronaschutzverordnung vom 3. April 2022 des Landes NRW ist bis zum 28. Juli 2022 verlängert worden.
Die Rechtslage für Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung ändert sich nicht.
Weitere Informationen finden Sie bei den Hinweisen zum Corona-Schutz vom 5. April 2022.
Änderungen zum 05.04.2022
5. April 2022: Hinweise und Regelungen zu den Coronaschutzverordnungen ab dem 3. April 2022
- Auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes haben die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen mit Wirkung vom 3. April 2022 ihre jeweiligen Coronaschutzverordnungen angepasst. Vorbehaltlich weiterer Maßnahmen in sogenannten „Hotspots“ (vgl. § 28a Abs. 8 IfSG) werden nur in wenigen Bereichen niedrigschwellige Schutzmaßnahmen (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG) angeordnet.
Die generelle Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW), gilt fort.
Folgende Grundregeln werden bis auf weiteres anstelle aller bisherigen Regelungen in Absprache mit dem kath. Büro für die Feier von Gottesdiensten getroffen:
- Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Es wird empfohlen, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
- Gemäß den staatlichen Regelungen entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen. Das Tragen einer Schutzmaske wird insbesondere empfohlen beim Gemeindegesang und in Situationen, in denen Abstände zwischen Personen nicht eingehalten werden können, die nicht zu einem Haushalt gehören.
- Chöre und Kantoren singen ohne Maske, halten aber Abstände ein.
- Konzelebration ist möglich, sofern ein gewisser Abstand zwischen den Zelebranten gewahrt werden kann.
- Kommunionspenderinnen und Kommunionspender desinfizieren sich die Hände, bevor die Kommunion dargereicht wird. Mundkommunion ist möglich, aber separat zu spenden (beispielsweise Hinzutreten der Kommunizierenden am Ende der Kommunionausteilung). Es wird empfohlen, bei der Kommunionspendung eine Maske zu tragen. Eine Kelchkommunion für weitere Empfänger ist mit jeweils eigenem Kelch möglich, bei Konzelebranten alternativ auch durch eigenes Eintauchen (per intinctionem).
- Beim Friedensgruß wird empfohlen, weiterhin auf Körperkontakt zu verzichten und alternative Formen fortzuführen.
- Die Weihwasserbecken sollen, beginnend mit der Osternacht, wieder befüllt werden.
- Es ist weiterhin auf eine gute Durchlüftung der Kirchen zu achten.
- Für Prozessionen und Gottesdienste im Freien kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Es wird die Empfehlung beibehalten, Abstände zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, einzuhalten.
- Mit Blick auf die allgemeine Sonntagspflicht wird an die gesamtkirchlichen Normen erinnert (cann. 1247f. CIC). Für die Gläubigen kann, je nach Einschätzung der Situation, die Gefährdungslage weiterhin einen schwerwiegenden Grund darstellen, aus dem aufgrund persönlicher Entscheidung die Teilnahme an der Messfeier nicht möglich ist (vgl. can. 1248 § 2 CIC).
Änderungen zum 21.03. 2022
Coronaschutzverordnung NRW ab dem 19.03.2022
Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 19.03.2022 angepasst. Dabei nutzt die Landesregierung die Möglichkeit der Schaffung von Übergangsregeln bis zum 02.04.2022. Es ist heute noch nicht absehbar, wie sich die Rechtslage nach dem 02.04.2022 darstellen wird.
Generell gilt die Empfehlung, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich zu beachten (vgl. § 2 Abs.1 CoronaSchVO). Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits weggefallen waren, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
Immunisierte Personen sind solche, die vollständig geimpft oder genesen sind. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind immunisierten Personen gleich-gestellt, sofern sie über einen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
Soweit für die Teilnahme an Veranstaltungen oder Nutzung von Einrichtungen eine Test-pflicht besteht, gelten Schülerinnen und Schüler, auch soweit sie bereits volljährig sind, aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (gilt – Stand heute – nicht für die Zeit der Schulferien). Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO).
Die Maskenpflicht wird im Freien auch dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum im Freien eine Maske zu tragen.
Für Versammlungen zur Religionsausübung gelten weiterhin die kircheneigenen Regelungen, die sich am Schutzniveau der CoronaSchVO ausrichten.
Auf dieser Grundlage werden in Abstimmung mit dem Kath. Büro die Regelungen für die Feier von Gottesdiensten wie folgt angepasst:
- Gottesdienste unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen. Bei besonderen Gottesdiensten (z. B. Kasualien) empfiehlt sich die Beachtung der 2G- oder 3G-Regel, um durch Reduzierung der Abstände mehr Personen die Teilnahme zu ermöglichen (Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel bestehen aber weiterhin etwa für Konzerte und Gremiensitzungen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 CoronaSchVO). Kinder und Jugendliche bis um 17. Lebensjahr sind generell von Zugangsbeschränkungen befreit (vgl. § 4 Abs. 7 CoronaSchVO).
- Für Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören, wird die Einhaltung der Abstandsregel weiterhin empfohlen (s. o.).Von der Abstandsregel kann jedenfalls abgesehen werden, wenn die gottesdienstliche Versammlung einer Zugangsbeschränkung (2G-Regel, 3G-Regel) unterliegt und diese kontrolliert wird (Nachweis mit Identitätskontrolle).
- In Innenräumen gilt weiterhin die Maskenpflicht auch am Sitzplatz. Ausgenommen sind die liturgischen Dienste sowie Kinder bis zum Schuleintritt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO). Bei Anwendung der 2G plus-Regel entfällt die Maskenpflicht bis zu einer Teilnehmerobergrenze bis 1000 Personen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO).
- Chöre und Kantorinnen und Kantoren im Gottesdienst (einschließlich Proben) singen ohne Maske, sofern sie immunisiert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 CoronaSchVO). Das gilt auch für das Spielen von Instrumenten im Gottesdienst, das nur ohne Tragen einer Maske ausgeübt werden kann (z. B. Blasinstrumente). Der Gemeindegesang erfolgt mit Maske.
- Konzelebration ist möglich, soweit ein gewisser Abstand untereinander gewahrt werden kann. Dies ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
- Kommunionspenderinnen und Kommunionspender desinfizieren sich die Hände, bevor die Kommunion dargereicht wird. Mundkommunion ist möglich, aber separat zu spenden (beispielsweise Hinzutreten der Kommunizierenden am Ende der Kommunionausteilung). Bei der Kommunionspendung ist eine Maske zu tragen, der Spende-Dialog kann bei jedem und jeder Kommunizierenden gesprochen werden. Eine Kelchkommunion für weitere Empfänger ist nur mit einem jeweils eigenen Kelch möglich, bei Konzelebranten alternativ auch per intictionem.
- Hostiengefäße sind weiter mit einer Palla abzudecken.
- Beim Friedensgruß wird dringend empfohlen, weiter auf Körperkontakt zu verzichten und alternative Formen (z. B. Zunicken) fortzuführen.
- Kollekten können in der gewohnten Weise durch Weitergabe des Korbes gehalten werden.
- Das Gesangbuch und sonstige liturgische Bücher können zum Gottesdienst ausgelegt werden.
- Die Weihwasserbecken können beginnend mit der Osternacht wieder befüllt werden.
- Weiterhin ist auf eine gute Durchlüftung der Kirchen zu achten.
- Hinsichtlich der Feier der weiteren Sakramente sind die allgemeinen Hygienebestimmungen zu beachten. Insbesondere sind direkte Berührungen zu vermeiden.
- Für die Feier des Österlichen Triduums wird empfohlen, für die Planungen die aktuell hier genannten gottesdienstlichen Regeln zu Grunde zu legen.
- Am Gründonnerstag ist nach diesen Maßgaben eine Fußwaschung möglich, nicht möglich ist die Kommunion aller Teilnehmenden unter beiderlei Gestalten.
- Im Hinblick auf Prozessionen und Gottesdienste im Freien können belastbare Regelungen noch nicht getroffen werden. Hier bleibt die weitere Entwicklung der staatlichen Vorgaben abzuwarten. Derzeit werden Abstandswahrung und Maskentragung lediglich empfohlen.
Auch die Länder Hessen und Niedersachsen verlängern ihre aktuellen Regelungen übergangsweise bis zum 02.04.2022. Für Gottesdienste bleiben die bisherigen Regelungen anwendbar. Für die Zeit nach dem 02.04.2022 sind belastbare Prognosen derzeit nicht möglich.
Einschlägig für Hessen ist weiterhin der § 17 CoSchuV, der auf das Erfordernis eines Abstands- und Hygienekonzepts verweist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 CoSchuV). § 17 CoSchuV empfiehlt weiterhin eine Beschränkung des Zugangs auf Personen mit Negativnachweis (d.h. geimpft, genesen oder getestet, vgl. § 3 CoSchuV).