aktuelle Corona-Regeln
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Maskenpflicht durchgängig vom Zutritt bis zum Verlassen der Kirche
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mindestens eine medizinische Maske
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freigegebene Plätze sind gekennzeichnet
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Mindestabstand: 1,5 m
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Ausnahme: Personen aus einem Haushalt dürfen an einem gekennzeichneten Platz nebeneinander sitzen
Änderungen zum 19.02.2022
19. Februar 2022: Neue Coronaschutzverordnung NRW
Durch die Fortschreibung der Coronaschutzverordnung NRW zum 19. Februar 2022 (u.a. Änderungen bei den Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel sowie bei den Kontaktbeschränkungen für Immunisierte) ergeben sich keine Änderungen im Hinblick auf Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung. Es gelten vorerst weiterhin die bestehenden Regelungen und bewährten Schutzstandards.
Änderungen zum 13.01.2022
12. Januar 2022:
Änderung der Coronaschutzverordnung für NRW und Coronavirus-Schutzverordnung Hessen zum 13. Januar
Zum 13. Januar 2022 tritt eine neue Version der Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen, befristet zunächst bis zum Ablauf des 9. Februar 2022, in Kraft.
Für die aktuell geltenden Regelungen zu Gottesdiensten ergeben sich keine Änderungen.
Auf folgendes weisen wir hin:
- Hinsichtlich der sogenannten 2Gplus-Regel (immunisiert und zusätzlich Testnachweis) entfällt der zusätzliche Testnachweis für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (sogenannte Booster-Impfung) oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 9 CoronaSchVO).
- Testnachweise können künftig auch als Schnelltests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der verantwortlichen Einrichtung vor Ort beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Die näheren Voraussetzungen und Anforderungen hierzu ergeben sich aus Abschnitt III der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (vgl. § 2 Abs. 10 CoronaSchVO). Es besteht aber keine Pflicht für den Veranstalter für ein solches Angebot und das Angebot muss auch nicht zwingend kostenfrei erfolgen.
- Auch für Veranstaltungen im Freien besteht künftig je nach Art der Zugangs- und Abstandsregel eine Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2f. CoronaSchVO).
Für den Bereich des Landes Hessen ergeben sich durch die zum 13. Januar 2022 in Kraft tretende Fortschreibung der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (befristet bis zum Ablauf des 10. Februar 2022) ebenfalls keine Änderungen für die Feier von Gottesdiensten (vgl. unverändert §17, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 i. V. m. Absatz 2 Nr. 7 CoSchuV).
Änderungen zum 28.12.2021
Durch eine Fortschreibung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 28.12.2021 (also beginnend nach den Weihnachtsfeiertagen), befristet zunächst bis zum 12.01.2022, für die Feier von Gottesdiensten folgende Anpassungen hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske:
- Auch bei Gottesdiensten unter Anwendung der 2G-Regel besteht, wie bereits in allen anderen Fällen, nunmehr für alle Teilnehmenden eine durchgängige Maskenpflicht, ausgenommen liturgische Dienste, soweit es zur Ausübung des Dienstes erforderlich ist (vgl. Streichung der bisherigen Nummern 4 und 7 in § 3 Abs. 2 CoronaSchVO).
- Chöre sind von der Maskentragungspflicht nur noch befreit, wenn alle Sängerinnen und Sänger immunisiert sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis (also einen bescheinigten Nachweis über einen höchsten 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test) verfügen (vgl. § 2 Abs. 8a Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr.13, § 4 Abs. 3 Nr. 3 CoronaSchVO).
Im übrigen bestehen die aktuell geltenden Regelungen zu Gottesdiensten fort.
Auszug aus der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 17.12.21
Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung
Am 17. Dezember 2021 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und gilt vorerst bis zum Ablauf des 12.1.2022. Die derzeitigen Regelungen für die Feier von Gottesdiensten bleiben bestehen. Auf folgendes sei hingewiesen:
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verpflichtenden Schultestungen als getestet. Das gilt ausdrücklich nicht für die Zeit vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022, jedoch noch für den 24., 25. und 26.12.2021, also die Weihnachtsfeiertage (vgl. § 2 Abs. 8 a Satz 2 CoronaSchVO).
Kinder bis zum Schuleintritt werden durchgehend, also ohne zeitliche Beschränkung, Getesteten gleichgestellt (ebd. Satz 3).
Als immunisiert gelten vollständig geimpfte (also i. d. R. doppelt geimpft, Booster-Impfungen bleiben derzeit unberücksichtigt) oder genesene Personen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre werden Immunisierten gleichgestellt, wenn sie getestet sind oder als getestet gelten (siehe oben Ziff. 1. bzw. 2.) (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
Die Befreiung von der Maskenpflicht am festen Sitzplatz bei Abstandswahrung bzw. Schachbrettmuster gilt nur noch für Gottesdienste mit 2G-Zugangsregelung. In allen anderen Fällen ist durchgängig von allen Teilnehmenden (außer bei der Ausübung liturgischer Dienste, soweit es notwendig ist) mindestens eine medizinische Maske zu tragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO). Auch beim gemeinsamen Singen besteht durchgängig Maskentragungspflicht. Ausgenommen sind Chöre, sofern alle Sängerinnen und Sänger immunisiert sind (ebd. Nr. 13).