Corona-Regeln, gültig ab 17.12.2021
- Maskenpflicht durchgängig vom Zutritt bis zum Verlassen der Kirche
- Ausnahme nur bei 2G-Zugangsregelung
- mindestens eine medizinische Maske
- freigegebene Plätze sind gekennzeichnet
- Mindestabstand: 1,5 m
- Ausnahme: Personen aus einem Haushalt dürfen an einem gekennzeichneten Platz nebeneinander sitzen
Auszug aus der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW
Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung
Am 17. Dezember 2021 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und gilt vorerst bis zum Ablauf des 12.1.2022. Die derzeitigen Regelungen für die Feier von Gottesdiensten bleiben bestehen. Auf folgendes sei hingewiesen:
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verpflichtenden Schultestungen als getestet. Das gilt ausdrücklich nicht für die Zeit vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022, jedoch noch für den 24., 25. und 26.12.2021, also die Weihnachtsfeiertage (vgl. § 2 Abs. 8 a Satz 2 CoronaSchVO).
Kinder bis zum Schuleintritt werden durchgehend, also ohne zeitliche Beschränkung, Getesteten gleichgestellt (ebd. Satz 3).
Als immunisiert gelten vollständig geimpfte (also i. d. R. doppelt geimpft, Booster-Impfungen bleiben derzeit unberücksichtigt) oder genesene Personen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre werden Immunisierten gleichgestellt, wenn sie getestet sind oder als getestet gelten (siehe oben Ziff. 1. bzw. 2.) (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
Die Befreiung von der Maskenpflicht am festen Sitzplatz bei Abstandswahrung bzw. Schachbrettmuster gilt nur noch für Gottesdienste mit 2G-Zugangsregelung. In allen anderen Fällen ist durchgängig von allen Teilnehmenden (außer bei der Ausübung liturgischer Dienste, soweit es notwendig ist) mindestens eine medizinische Maske zu tragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO). Auch beim gemeinsamen Singen besteht durchgängig Maskentragungspflicht. Ausgenommen sind Chöre, sofern alle Sängerinnen und Sänger immunisiert sind (ebd. Nr. 13).