Aktu­el­le Corona-Regeln

 

Wir fol­gen den Emp­feh­lun­gen des Erz­bis­tums Pader­born. Daher gilt fol­gen­de Regelung:

Die gene­rel­le Emp­feh­lung, die soge­nann­ten AHA-Regeln (Abstand, Hygie­ne, Mas­ke) mög­lichst umfas­send in allen Lebens­be­rei­chen eigen­ver­ant­wort­lich zu beach­ten (vgl. § 2 Abs. 1 Coro­naSch­VO NRW), gilt fort.

 

  • Got­tes­diens­te unter­lie­gen kei­nen Zugangs­be­schrän­kun­gen. Es wird emp­foh­len, Abstän­de zwi­schen Per­so­nen, die nicht zu einem Haus­halt gehö­ren, einzuhalten.

 

  • Gemäß den staat­li­chen Rege­lun­gen ent­fällt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men. Das Tra­gen einer Schutz­mas­ke wird ins­be­son­de­re emp­foh­len beim Gemein­de­ge­sang und in Situa­tio­nen, in denen Abstän­de zwi­schen Per­so­nen nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, die nicht zu einem Haus­halt gehören.
  1.  
Ände­run­gen zum 03.10.2022

Die Lan­des­re­gie­rung Nord­rhein-West­fa­len teilt mit, dass das Land Nord­rhein-West­fa­len von den ab dem 1. Okto­ber 2022 bestehen­den Mög­lich­kei­ten, zusätz­li­che Coro­na-Schutz­maß­nah­men anzu­ord­nen, vor­erst kei­nen Gebrauch macht. Die Lan­des­ver­ord­nun­gen, ein­schließ­lich der Coro­na-Schutz­ver­ord­nung, blei­ben auch nach dem 1. Okto­ber 2022 inhalt­lich im wesent­li­chen unverändert.

Unver­än­dert blei­ben somit auch die aktu­ell für Got­tes­diens­te und Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung gel­ten­den Rege­lun­gen im Erz­bis­tum Paderborn.

 
Ände­run­gen zum 30.06.2022

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung vom 3. April 2022 des Lan­des NRW ist bis zum 28. Juli 2022 ver­län­gert worden.

Die Rechts­la­ge für Got­tes­diens­te und Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung ändert sich nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie bei den Hin­wei­sen zum Coro­na-Schutz vom 5. April 2022.

Ände­run­gen zum 05.04.2022

5. April 2022: Hin­wei­se und Rege­lun­gen zu den Coro­naschutz­ver­ord­nun­gen ab dem 3. April 2022

  1. Auf Grund­la­ge des neu­en Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des Bun­des haben die Län­der Nord­rhein-West­fa­len, Hes­sen und Nie­der­sach­sen mit Wir­kung vom 3. April 2022 ihre jewei­li­gen Coro­naschutz­ver­ord­nun­gen ange­passt. Vor­be­halt­lich wei­te­rer Maß­nah­men in soge­nann­ten „Hot­spots“ (vgl. § 28a Abs. 8 IfSG) wer­den nur in weni­gen Berei­chen nied­rig­schwel­li­ge Schutz­maß­nah­men (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG) ange­ord­net.

    Die gene­rel­le Emp­feh­lung, die soge­nann­ten AHA-Regeln (Abstand, Hygie­ne, Mas­ke) mög­lichst umfas­send in allen Lebens­be­rei­chen eigen­ver­ant­wort­lich zu beach­ten (vgl. § 2 Abs. 1 Coro­naSch­VO NRW), gilt fort.

    Fol­gen­de Grund­re­geln wer­den bis auf wei­te­res anstel­le aller bis­he­ri­gen Rege­lun­gen in Abspra­che mit dem kath. Büro für die Fei­er von Got­tes­diens­ten getroffen:

    1. Got­tes­diens­te unter­lie­gen kei­nen Zugangs­be­schrän­kun­gen. Es wird emp­foh­len, Abstän­de zwi­schen Per­so­nen, die nicht zu einem Haus­halt gehö­ren, einzuhalten.
    2. Gemäß den staat­li­chen Rege­lun­gen ent­fällt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men. Das Tra­gen einer Schutz­mas­ke wird ins­be­son­de­re emp­foh­len beim Gemein­de­ge­sang und in Situa­tio­nen, in denen Abstän­de zwi­schen Per­so­nen nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, die nicht zu einem Haus­halt gehören.
    3. Chö­re und Kan­to­ren sin­gen ohne Mas­ke, hal­ten aber Abstän­de ein.
    4. Kon­ze­le­bra­ti­on ist mög­lich, sofern ein gewis­ser Abstand zwi­schen den Zele­bran­ten gewahrt wer­den kann.
    5. Kom­mu­ni­ons­pen­de­rin­nen und Kom­mu­ni­ons­pen­der des­in­fi­zie­ren sich die Hän­de, bevor die Kom­mu­ni­on dar­ge­reicht wird. Mund­kom­mu­ni­on ist mög­lich, aber sepa­rat zu spen­den (bei­spiels­wei­se Hin­zu­tre­ten der Kom­mu­ni­zie­ren­den am Ende der Kom­mu­ni­on­aus­tei­lung). Es wird emp­foh­len, bei der Kom­mu­ni­ons­pen­dung eine Mas­ke zu tra­gen. Eine Kelch­kom­mu­ni­on für wei­te­re Emp­fän­ger ist mit jeweils eige­nem Kelch mög­lich, bei Kon­ze­le­bran­ten alter­na­tiv auch durch eige­nes Ein­tau­chen (per intinctionem).
    6. Beim Frie­dens­gruß wird emp­foh­len, wei­ter­hin auf Kör­per­kon­takt zu ver­zich­ten und alter­na­ti­ve For­men fortzuführen.
    7. Die Weih­was­ser­be­cken sol­len, begin­nend mit der Oster­nacht, wie­der befüllt werden.
    8. Es ist wei­ter­hin auf eine gute Durch­lüf­tung der Kir­chen zu achten.
    9. Für Pro­zes­sio­nen und Got­tes­diens­te im Frei­en kann auf das Tra­gen von Mas­ken ver­zich­tet wer­den. Es wird die Emp­feh­lung bei­be­hal­ten, Abstän­de zwi­schen Per­so­nen, die nicht zu einem Haus­halt gehö­ren, einzuhalten.
    10. Mit Blick auf die all­ge­mei­ne Sonn­tags­pflicht wird an die gesamt­kirch­li­chen Nor­men erin­nert (cann. 1247f. CIC). Für die Gläu­bi­gen kann, je nach Ein­schät­zung der Situa­ti­on, die Gefähr­dungs­la­ge wei­ter­hin einen schwer­wie­gen­den Grund dar­stel­len, aus dem auf­grund per­sön­li­cher Ent­schei­dung die Teil­nah­me an der Mess­fei­er nicht mög­lich ist (vgl. can. 1248 § 2 CIC).
Ände­run­gen zum 21.03. 2022

Coro­naschutz­ver­ord­nung NRW ab dem 19.03.2022

Auf der Grund­la­ge des neu­en Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des Bun­des hat das Land Nord­rhein-West­fa­len sei­ne Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSch­VO) mit Wir­kung vom 19.03.2022  ange­passt. Dabei nutzt die Lan­des­re­gie­rung die Mög­lich­keit der Schaf­fung von Über­gangs­re­geln bis zum 02.04.2022. Es ist heu­te noch nicht abseh­bar, wie sich die Rechts­la­ge nach dem 02.04.2022 dar­stel­len wird.

Gene­rell gilt die Emp­feh­lung, die soge­nann­ten AHA-Regeln (Abstand, Hygie­ne, Mas­ke) mög­lichst umfas­send in allen Lebens­be­rei­chen eigen­ver­ant­wort­lich zu beach­ten (vgl. § 2 Abs.1 Coro­naSch­VO). Die per­sön­li­chen Kon­takt­be­schrän­kun­gen, die für immu­ni­sier­te Per­so­nen bereits weg­ge­fal­len waren, ent­fal­len jetzt auch für nicht immu­ni­sier­te Personen.

Immu­ni­sier­te Per­so­nen sind sol­che, die voll­stän­dig geimpft oder gene­sen sind. Kin­der und  Jugend­li­che bis zum Alter von ein­schließ­lich 17 Jah­ren sind immu­ni­sier­ten Per­so­nen gleich-gestellt, sofern sie über einen Test­nach­weis ver­fü­gen oder als getes­tet gel­ten (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).

Soweit für die Teil­nah­me an Veranstal­tungen oder Nut­zung von Ein­rich­tun­gen eine Test-pflicht besteht, gel­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler, auch soweit sie bereits voll­jäh­rig sind, auf­grund ihrer Teil­nah­me an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­te­te Per­so­nen (gilt – Stand heu­te – nicht für die Zeit der Schul­fe­ri­en). Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind ohne Vor­nah­me eines Coro­na­tests getes­te­ten Per­so­nen gleich­ge­stellt (vgl. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO).

Die Mas­ken­pflicht wird im Frei­en auch dort, wo sie bis­her noch galt, auf­ge­ho­ben. Es gilt wei­ter­hin die Emp­feh­lung, in Situa­tio­nen mit vie­len Men­schen auf engem Raum im Frei­en eine Mas­ke zu tragen.

Für Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung gel­ten wei­ter­hin die kir­chen­ei­ge­nen Rege­lun­gen, die sich am Schutz­ni­veau der Coro­naSch­VO ausrichten.

Auf die­ser Grund­la­ge wer­den in Abstim­mung mit dem Kath. Büro die Rege­lun­gen für die Fei­er von Got­tes­diens­ten wie folgt angepasst:

  1. Got­tes­diens­te unter­lie­gen kei­nen Zugangs­be­schrän­kun­gen. Bei beson­de­ren Got­tes­diens­ten (z. B. Kasua­li­en) emp­fiehlt sich die Beach­tung der 2G- oder 3G-Regel, um durch Redu­zie­rung der Abstän­de mehr Per­so­nen die Teil­nah­me zu ermög­li­chen (Zugangs­be­schrän­kun­gen nach der 3G-Regel bestehen aber wei­ter­hin etwa für Kon­zer­te und Gre­mi­en­sit­zun­gen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 Coro­naSch­VO). Kin­der und Jugend­li­che bis um 17. Lebens­jahr sind gene­rell von Zugangs­be­schrän­kun­gen befreit (vgl. § 4 Abs. 7 CoronaSchVO).
  2. Für Per­so­nen, die nicht zu einem Haus­stand gehö­ren, wird die Ein­hal­tung der Abstands­re­gel wei­ter­hin emp­foh­len (s. o.).Von der Abstands­re­gel kann jeden­falls abge­se­hen wer­den, wenn die got­tes­dienst­li­che Ver­samm­lung einer Zugangs­be­schrän­kung (2G-Regel, 3G-Regel) unter­liegt und die­se kon­trol­liert wird (Nach­weis mit Identitätskontrolle).
  3. In Innen­räu­men gilt wei­ter­hin die Mas­ken­pflicht auch am Sitz­platz. Aus­ge­nom­men sind die lit­ur­gi­schen Diens­te sowie Kin­der bis zum Schul­ein­tritt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Coro­naSch­VO). Bei Anwen­dung der 2G plus-Regel ent­fällt die Mas­ken­pflicht bis zu einer Teil­neh­mer­ober­gren­ze bis 1000 Per­so­nen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO).
  4. Chö­re und Kan­to­rin­nen und Kan­to­ren im Got­tes­dienst (ein­schließ­lich Pro­ben) sin­gen ohne Mas­ke, sofern sie immu­ni­siert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 Coro­naSch­VO). Das gilt auch für das Spie­len von Instru­men­ten im Got­tes­dienst, das nur ohne Tra­gen einer Mas­ke aus­ge­übt wer­den kann (z. B. Blas­in­stru­men­te). Der Gemein­de­ge­sang erfolgt mit Maske.
  5. Kon­ze­le­bra­ti­on ist mög­lich, soweit ein gewis­ser Abstand unter­ein­an­der gewahrt wer­den kann. Dies ist je nach den ört­li­chen Gege­ben­hei­ten zu entscheiden.
  6. Kom­mu­ni­ons­pen­de­rin­nen und Kom­mu­ni­ons­pen­der des­in­fi­zie­ren sich die Hän­de, bevor die Kom­mu­ni­on dar­ge­reicht wird. Mund­kom­mu­ni­on ist mög­lich, aber sepa­rat zu spen­den (bei­spiels­wei­se Hin­zu­tre­ten der Kom­mu­ni­zie­ren­den am Ende der Kom­mu­ni­on­aus­tei­lung). Bei der Kom­mu­ni­ons­pen­dung ist eine Mas­ke zu tra­gen, der Spen­de-Dia­log kann bei jedem und jeder Kom­mu­ni­zie­ren­den gespro­chen wer­den. Eine Kelch­kom­mu­ni­on für wei­te­re Emp­fän­ger ist nur mit einem jeweils eige­nen Kelch mög­lich, bei Kon­ze­le­bran­ten alter­na­tiv auch per intictionem.
  7. Hos­ti­en­ge­fä­ße sind wei­ter mit einer Pal­la abzudecken.
  8. Beim Frie­dens­gruß wird drin­gend emp­foh­len, wei­ter auf Kör­per­kon­takt zu ver­zich­ten und alter­na­ti­ve For­men (z. B. Zuni­cken) fortzuführen.
  9. Kol­lek­ten kön­nen in der gewohn­ten Wei­se durch Wei­ter­ga­be des Kor­bes gehal­ten werden.
  10. Das Gesang­buch und sons­ti­ge lit­ur­gi­sche Bücher kön­nen zum Got­tes­dienst aus­ge­legt werden.
  11. Die Weih­was­ser­be­cken kön­nen begin­nend mit der Oster­nacht wie­der befüllt werden.
  12. Wei­ter­hin ist auf eine gute Durch­lüf­tung der Kir­chen zu achten.
  13. Hin­sicht­lich der Fei­er der wei­te­ren Sakra­men­te sind die all­ge­mei­nen Hygie­ne­be­stim­mun­gen zu beach­ten. Ins­be­son­de­re sind direk­te Berüh­run­gen zu vermeiden.
  14. Für die Fei­er des Öster­li­chen Tri­du­ums wird emp­foh­len, für die Pla­nun­gen die aktu­ell hier genann­ten got­tes­dienst­li­chen Regeln zu Grun­de zu legen.
  15. Am Grün­don­ners­tag ist nach die­sen Maß­ga­ben eine Fuß­wa­schung mög­lich, nicht mög­lich ist die Kom­mu­ni­on aller Teil­neh­men­den unter bei­der­lei Gestalten.
  16. Im Hin­blick auf Pro­zes­sio­nen und Got­tes­diens­te im Frei­en kön­nen belast­ba­re Rege­lun­gen noch nicht getrof­fen wer­den. Hier bleibt die wei­te­re Ent­wick­lung der staat­li­chen Vor­ga­ben abzu­war­ten. Der­zeit wer­den Abstands­wah­rung und Mas­ken­tra­gung ledig­lich empfohlen.

Auch die Län­der Hes­sen und Nie­der­sach­sen ver­län­gern ihre aktu­el­len Rege­lun­gen über­gangs­wei­se bis zum 02.04.2022. Für Got­tes­diens­te blei­ben die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen anwend­bar. Für die Zeit nach dem 02.04.2022 sind belast­ba­re Pro­gno­sen der­zeit nicht möglich.

Ein­schlä­gig für Hes­sen ist wei­ter­hin der § 17 CoSchuV, der auf das Erfor­der­nis eines Abstands- und Hygie­ne­kon­zepts ver­weist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 CoSchuV). § 17 CoSchuV emp­fiehlt wei­ter­hin eine Beschrän­kung des Zugangs auf Per­so­nen mit Nega­tiv­nach­weis (d.h. geimpft, gene­sen oder getes­tet, vgl. § 3 CoSchuV).